Vorsicht bei einvernehmlicher Freistellung !!!
Im Zuge der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird in der Praxis häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner restlichen Vergütungsansprüche unwiderruflich bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Bei derartigen Klauseln sollten Arbeitnehmer nunmehr aufpassen.
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