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- 1. Bundesarbeitsgericht zum Internet - Surfen am Arbeitsplatz
- (ARBEITSRECHT)
- Surfen am Arbeitsplatz kann zur Kündigung führen... Bundesarbeitsgericht sieht Pflichtverletzung, drängt aber auf Einzelfallprüfung. Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich ...
- 2. Bundesarbeitsgericht - Teilbetriebsübergang
- (ARBEITSRECHT)
- ... und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Erwerben verschiedene rechtlich selbständige Unternehmen vom insolvent gewordenen Arbeitgeber nur einzelne Betriebsmittel ...
- 3. Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl
- (ARBEITSRECHT)
- Kündigung - betriebsbedingte Kündigung Zur Neuregelung der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung Nach der neuen Fassung des § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG muss der Arbeitgeber seit dem 1. Januar ...
- 4. Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag
- (ARBEITSRECHT)
- ... hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines bei einem Arbeitgeber beschäftigten Fleischermeisters entschieden, der nach Ablauf einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ausschlussfrist von zwei Monaten eine ...
- 5. Arbeitsvertrag und Widerruf von Lohnbestandteilen
- (ARBEITSRECHT)
- Formulararbeitsvertrag, nach der Arbeitgeber \ "übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt ... widerrufen\" kann, ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam - ergänzende Vertragsauslegung? 1. Die ...
- 6. Abmahnung im Arbeitsverhältnis
- (ARBEITSRECHT)
- Die arbeitsrechtliche Abmahnung wird als Vorstufe zur verhaltens- oder leistungsbedingten Kündigung angewandt. Die Abmahnung drückt die Missbilligung des Abmahnenden (Arbeitgeber) zu einem von ihm detailliert ...
- 7. Arbeitsvertrag und Widerruf von Lohnbestandteilen BAG 12.01.2005
- (Urteile Bundesarbeitsgericht (BAG))
- Tatbestand: 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines formularvertraglich vorbehaltenen Widerrufs einer übertariflichen Zulage und von Fahrtkostenerstattung...
- 8. Arbeitsrecht
- (Rechtsgebiete)
- ... Ihr Unternehmen für uns oberste Priorität. Philosophie Ihr Vorteil ist, dass wir uns nicht für die Vertretung „einer Seite" entschieden haben. Zu unseren Mandanten zählen wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer ...